Nein, der Nießbrauchnehmer bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und bewohnt die Immobilie in der Regel selbst.
Im Falle eines vorzeitigen Auszugs des Nießbrauchberechtigten haben Sie ein befristetes Vorrecht diese Immobilie –zu marktüblichen Konditionen- anzumieten. Die Mieterlöse stehen –solange der Nießbrauch besteht- dem Nießbrauchbegünstigten zu.
Hinterlasse einen Kommentar