Für die jetzigen Eigentümer wird ein lebenslanges oder befristetes Nießbrauchrecht in Abteilung II an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen.
Das heißt, der bisherige Eigentümer bleibt – lebenslang oder zeitlich befristet- wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie. In der Regel bleiben damit alle Immobilienkosten –während der Nießbrauchlaufzeit- beim bisherigen Eigentümer. Der Käufer hat damit den großen Vorteil, dass er für keine laufenden Kosten aufkommen muss.
Der Erwerber wird im Grundbuch in Abteilung I als juristischer Eigentümer eingetragen.
Das Nießbrauchrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §1030 ff geregelt und hat sich bereits millionenfach bewährt.
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